Satzung

Satzung des Männerturnverein Ashausen-Gehrden 1908 e.V.

(Entwurf einer neuen Satzung, die auf der JHV im Dezember beschlossen werden soll)

Einleitung

Die in der Satzung im Interesse einer besseren Lesbarkeit verwendete allgemeine Personalform bezieht sich stets gleichberechtigt auf alle Geschlechter. Eine Gleichbehandlung wird selbstverständlich gegeben.

  1. Name, Sitz, Mitgliedschaften und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Männerturnverein Ashausen-Gehrden 1908 e.V. (in Folge kurz: MTV oder Verein). Gründungstag des MTV ist der 1. September 1908
    2. Der MTV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer VR110004 eingetragen
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Niedersachsen im Landkreis Harburg, Gemeinde Stelle im OT Ashausen
    4. Der Verein ist über den Kreissportbund Harburg Land (KSB Harburg Land e.V.) Mitglied im Landessportbund Niedersachsen (LSB Niedersachen e.V) und im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB e.V.) Weiterhin ist der MTV jeweils über die im Verein betriebenen Sportarten Mitglied in den jeweiligen Niedersächsischen Sport Fachverbänden.
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

    1. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, von Kunst und Kultur sowie der Erziehung.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere in den Sportarten Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Judo, Turnen, sowie in der Theatergruppe und in einem Kinderspielkreis verwirklicht. Dabei nehmen die Mitglieder am Trainings- und Sportartenbezogen am Spielbetrieb teil. Weitere Sportarten können bei Bedarf vom Vorstand eingerichtet werden.

    3. Für die Sportarten Fußball, Handball und Tennis bestehen folgende Besonderheiten.

      Die Fußballspieler des MTV üben ihre Sportart in der Spielgemeinschaft SG Scharmbeck-Pattensen-Ashausen e.V. aus (Vertrag vom 01.07.2024) und sind weiterhin ordentliche Mitglieder des MTV.

      Die Handballspieler des MTV üben ihre Sportart in der Spielgemeinschaft HSG Seevetal Ashausen aus (Vertrag vom 01.06.2020) und sind weiterhin ordentliche Mitglieder des MTV.

      Die Tennisspieler spielen im TC Ashausen e.V. (TCA). Der TCA ist ein Tochterverein des MTV (Vertrag vom 8. September 1972). Alle Mitglieder des TCA sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder des MTV. Mitglieder des MTV sind nicht automatisch Mitglieder des TCA.

      Der MTV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher Toleranz und tritt ethnischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie Diskriminierungen auf Grund der sexuellen Identität entschieden entgegen.

      Der MTV verurteilt jegliche Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Schwerwiegende Verstöße gegen diese Grundsätze können zum Ausschluss sowie zum Entzug von Lizenzen führen. Der Verband verpflichtet sich zur Implementierung einer „Kultur des Hinsehens“ in Bezug auf die sexualisierte Gewalt und Belästigung im Sport.

      Der MTV tritt ausdrücklich für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Antidoping-Bestimmungen an. Der Verein ist gefordert, Bedingungen aktiv so zu gestalten, dass eine Gleichstellung aller Geschlechter in Ämtern und Funktionen im organisierten Sport erreicht werden kann. Der Verein wahrt und fördert die ethischen Werte und das bürgerschaftliche Engagement im Sport sowie die Vereinbarkeit von Sport im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes.

      Der MTV fördert eine gute Vereinsführung im Sport.

  3. Gemeinnützigkeit

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Die Organe und Gremien des MTV sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

    Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten über die Vergütung beschließen.

    Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

  5. Der Verein besteht aus

    • Ordentlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  6. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag (Aufnahmeformular in der aktuellen Version) werden, sofern sie sich zur Beachtung der Satzung durch Unterschrift bekennt.
    2. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die gemäß BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und maßgebend.
    3. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
    4. Mitglieder des TC Ashausen werden automatisch Mitglieder im MTV.
    5. Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat offen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
    6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder, üben jedoch keine Sportart im Verein aus.
    7. Der Ehrenrat kann Vereinsmitglieder, welche sich durch ihr Verhalten um den Verein verdient gemacht haben, zur Wahl als Ehrenmitgliedes vorschlagen. Die Wahl erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung.Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  8. Vereinsmitglieder haben das Recht

    1. die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Bestimmungen zu nutzen
    2. an allen Veranstaltungen und am Sportbetrieb teil zu nehmen, soweit hierfür keine Sportfachlichen Vorgaben (Spielpass) oder vorherige Anmeldung (Kurse) erforderlich sind.
    3. an den öffentlichen Versammlungen des Vereins teil zu nehmen und das Stimmrecht auszuüben. Für die Ausübung des Stimmrechtes ist die Vollendung des 18. Lebensjahres notwendig.

    4. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht

    5. die Sportanlagen und Sportgeräte des Vereins verantwortungsvoll zu nutzen und zu schonen.
    6. sich nach Satzungen und Ordnungen sowie den Beschlüssen des Vereins und der übergeordneten Sportorganisationen und Fachverbände zu verhalten.
    7. Ihr Verhalten im Verein im Sinne der Fair Play Regeln zu leben,
    8. die Beiträge fristgerecht zu entrichten,
    9. den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eigenes Zutun zu unterstützen,
    10. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  9. Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder automatisch.

    2. Durch Austritt mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung der Bestimmungen und Fristen gemäß der gültigen Beitragsordnung,
    3. durch Austritt aus dem TC Ashausen, wenn keine ordentliche Mitgliedschaft im MTV besteht,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder des Ehrenrates (siehe §8),
    5. durch den Tod eines Mitgliedes.
  10. Ausschlussgründe

    1. Der Ausschluss eines Mitgliedes (§7, Abschnitt 2) kann nur aus den nachstehenden Gründen erfolgen:

    2. wenn gegen § 2 – Grundsätze des Vereins oder gegen § 6 – Pflichten der Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen wird,
    3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider-handelt, insbesondere grob gegen Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt,
    4. wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

    5. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Ausschließung die Gelegenheit zu geben, sich mündlich vor dem Vorstand wegen der Vorwürfe zu äußern. Die Entscheidung mit Begründung des Vorstandes ist dem Mitglied mit Einschreiben zu übermitteln.

      Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied eine Berufung an den Ehrenrat stellen und sich auch hier zu den Vorwürfen äußern. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und nicht vor der Ordentlichen Gerichtsbarkeit anfechtbar.

  11. Organe und Gremien des Vereins

  12. Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand gemäß §26 BGB
    2. der erweiterte Vorstand
    3. die Sportliche Leitung
    4. der Ehrenrat
    5. die Jahreshauptversammlung.

    Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

  13. Vorstand

    1. Der Vorstand gemäß BGB §26 besteht aus

    2. dem 1. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem 1. Schriftführer
    5. Der Vorstand gemäß BGB §26 führt den Verein nach innen und außen gemäß derSatzung und nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Der Vorstand soll den Kontakt zu Sportorganisationen sowie Verwaltung und Politik in Gemeinde und Landkreis halten und die anstehenden Aufgaben erledigen. Der Vorstand entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins und kann Verstöße mit Verweis, zeitweisem oder dauerhaftem Verbot einer Tätigkeit im Verein oder Ausschluss aus dem Verein ahnden. Weiterhin kann der Vorstand vakante Ämter im Verein kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Bei Ämtern des BGB-Vorstandes ist die Zustimmung des Erweiterten Vorstandes zur Kommissarischen Besetzung erforderlich.

      Zu 10.1 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins (Vorstand und alle Organe außer Ehrenrat). Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

      Zu 10.2 Der Kassenwart führt die Mitgliederverwaltung und verantwortet die Beitragserhebung. Er stellt Rechnungen für den Verein aus und begleicht eingehende Rechnungen an den Verein. Der Kassenwart führt und überwacht die Konten und Kassen für den Verein und erstellt die Kassenberichte, Jahresabschlüsse und Haushaltsvorschläge. Er ist für die termingerechte Kassenprüfung vor der Jahreshauptversammlung verantwortlich und hält alle Kassenunterlagen für die Prüfung bereit.

      Zu 10.3 Der Schriftführer führt das Protokoll bei allen zu protokollieren Sitzungen und versendet diese an den Verteiler. Weiterhin führt er das Protokoll bei der Jahreshauptversammlung und bereitet die Niederschriften für den Notar und das Amtsgericht vor, welche vor Versendung vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

      Die Mitglieder des BGB-Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt. Über Verträge im Außenverhältnis mit finanzieller Folge für den MTV sind Abstimmungen im Vorstand herzustellen und sind zu protokollieren. Der Vorstand kann Aufgaben mit finanziellen Belangen an Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand übertragen. Dabei muss beachtet werden, dass von den beauftragten Personen keine Verträge rechtsverbindlich unterschrieben werden dürfen. Bei Materialbestellungen oder Vereinbarungen mit geringem Kostenrahmen bei Dritten muss vorab ein schriftliches Angebot eingeholt und vom BGB-Vorstand schriftlich zugestimmt werden.

      Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung in Einzelwahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar

      • der 1. Vorsitzende und der 1. Schriftführer in den Jahren mit ungerader Endziffer
      • der Kassenwart in den Jahren mit gerader Endziffer.

        • Alle Kandidaten sind gewählt, wenn sie mehr als 50 % der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen.

          Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

  14. Erweiterter Vorstand

    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem 2. Schriftführer
    5. dem Sportwart
    6. dem Pressewart
    7. dem Sozialwart
    8. dem Jugendwart

    Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und übernimmt in den zugeteilten Aufgabenbereichen die Arbeiten selbstständig.

    Der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfall nach Abstimmung und Weisung, jedoch ohne die Befugnis gemäß den BGB §26 Bestimmungen. Weiterhin vertreten beide Vorsitzenden den Verein gemäß Aufgabenstellung jeweils eigenständig in fachlichen oder sportspezifischen Angelegenheiten. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer bei dessen Abwesenheit, jedoch ohne die Befugnis gemäß den BGB §26 Bestimmungen.

    Der Sportwart ist der Ansprechpartner für die Spartenleiter und für die Wünsche der SG Scharmbeck Pattensen Ashausen und der HSG Seevetal Ashausen bei der Planung von Hallen- und Sportanlagenzeiten für den Trainings- und Spielbetrieb sowie bei der Planung der von der Gemeinde Stelle zugewiesenen Hallenzeiten in der Schulturnhalle. Die Platzbuchungen in der Tennishalle werden nicht vom Sportwart wahrgenommen. Weiterhin steht der Sportwart den Spartenleitern bei sportfachlichen Fragen zur Verfügung und unterstützt diese – soweit fachlich durchführbar – bei Problemlösungen.

    Der Sozialwart ist für alle Unfall- und Versicherungsfragen von Sportlern zuständig und regelt die eingehenden Schadensfälle. Der Sozialwart berät den Vorstand in diesem Bereich, wenn Handlungsbedarf auf Vereinsebene erforderlich wird.

    Der Pressewart ist für die redaktionelle Darstellung des Vereines zuständig und unterstützt den Vorstand durch die Berichterstattung an die Presse, Bekanntmachungen und die digitale Bearbeitung der Informationen über die sozialen Medien und in Zusammenarbeit mit dem Webmaster auf der Homepage. Er wirkt bei der Erstellung von Vereinspublikationen mit.

    Der Jugendwart ist der Vertreter aller Vereinsmitglieder bis 21 Jahre und soll in dieser Funktion über den Kontakt zu den Sparten die Wünsche der Minderjährigen Vereinsmitglieder aufnehmen und den Vorstand in Fragen der Jugendarbeit unterstützen. Weiterhin soll er zu diesem Thema als Ansprechpartner zum Kreissportbund und zu anderen Vereinen fungieren.

    Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung in Einzelwahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar

    • der 3. Vorsitzende und der Sportwart in Jahren mit ungerader Endziffer,
    • der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der Sozialwart und der Pressewart in den Jahren mit gerader Endziffer.

    Alle Kandidaten sind gewählt, wenn sie mehr als 50 % der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen.

    Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

    Der Jugendwart wird von den Vereinsmitgliedern bis 21 Jahre in ungeraden Jahren für 2 Jahre gewählt und von der Jahreshauptversammlung in den ungeraden Jahren bestätigt.

    Eine Wiederwahl / Bestätigung ist bis zum 27. Lebensjahr unbegrenzt möglich.

  15. Sportliche Leitung

    1. Die Sportliche Leitung besteht aus

    2. den Vertretern der im Verein bestehenden Abteilungen
    3. dem Vertreter des Kinderspielkreises
    4. dem Vertreter der SG Scharmbeck Pattensen Ashausen
    5. dem Vertreter der HSG Seevetal Ashausen
    6. dem Vertreter des TC Ashausen
    7. Beisitzer für Fachthemen und spezielle Aufgabenstellungen

    8. zu 12.1 Die Vertreter der Abteilungen sind die Leiter der jeweiligen Sportart und Ansprechpartner für den Vorstand. Sie regeln innerhalb der Abteilung die Aufgaben und sind die Vertreter gegenüber den Belangen der Landessportfachverbände und der Vermittlung von Beschlüssen innerhalb der Abteilung. Die Mitglieder des Buchstaben a werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

      Zu 12.2 Der Vertreter des Spielkreises ist im Kinderspielkreis die verantwortliche Person und Ansprechpartner für den Vorstand und wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Sie sind gewählt, wenn sie mehr als 50 % der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

      Zu 12.3+4 Die Vertreter der SG Scharmbeck Pattensen Ashausen und der HSG Seevetal Ashausen sind Ansprechpartner für die Belange der Partnervereine und werden auch von diesen entsendet. Die Vertreter der beiden Vereine haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Sollte der/die Vertreter der beiden Partnervereine ein ordentliches Mitglied des MTV sein, bleibt sein persönliches Stimmrecht davon unberührt.

      Zu 12.5 Der Vertreter des TC Ashausen ist Ansprechpartner für die Belange der Tennisspieler und gemäß §5 (4) stimmberechtigtes Mitglied.

      Zu 12.6 Beisitzer sollen für bestimmte Fachthemen oder spezielle Aufgabenstellungen im Verein den Vorstand und den Erweiterten Vorstand mit unterstützen.

      Beisitzer werden vom Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Jahreshauptversammlung benannt. Sollte die Aufgabenstellung über den Termin einer Jahreshauptversammlung hinaus andauern, ist die Jahreshauptversammlung über eine Benennung und deren Aufgabenstellung zu informieren.

      Beisitzer haben kein Stimmrecht.

  16. Ehrenrat

    1. Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.

      Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine anderen Ämter im Verein bekleiden und müssen über 60 Jahre alt sein.

      Alle Mitglieder des Ehrenrates werden auf Lebenszeit gewählt. Ein Ausscheiden aus dem Ehrenrat kann nur durch eine Erklärung auf Rücktritt aus dem Ehrenrat gegenüber dem Vorstand oder durch die Gründe des § 7 der Satzung erfolgen. Im Falle des § 7 Abschnitt 2 darf das Ehrenratsmitglied nicht an den Beratungen und der Beschlussfassung teilnehmen.

      Der Ehrenrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr.

    2. auf Vorschlag des Ehrenrats können verdiente Mitglieder durch Verleihung einer Verdienst- oder Ehrennadel vom Vorstand geehrt werden
    3. auf Vorschlag des Ehrenrats können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
    4. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft als Berufungsinstanz über Streitigkeiten und Satzungsverstöße, die der Vorstand behandelt hat. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
    5. Er darf folgende Strafen verhängen:
      1. Aberkennung der Fähigkeit, weiterhin ein Vereinsamt zu bekleiden
      2. Ausschluss aus dem Verein
      3. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.

      Der Ehrenrat muss bei einer von den Kassenprüfern gemäß § 17 geforderten außerordentlichen Jahreshauptversammlung, zu welcher vom Vorstand nicht eingeladen wird, nach Ablauf der 10-tägigen Ladungsfrist selber zu einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung einladen.

  17. Jahreshauptversammlung

  18. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des MTV und des TCA, dem Vorstand und Erweiterten Vorstand, dem Sportausschuss und dem Ehrenrat, sowie den Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern zusammen.

    Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

    Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich einmal im ersten Halbjahr des Jahres zur Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden über einen Aushang an der Infotafel und über einen Aushang auf der Sportanlage sowie über eine Mitteilung in der örtlichen Presse und auf der Homepage des Vereins unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen.

    Anträge zur Satzungsänderung oder Anträge zur Änderung der Mitgliedsbeiträge müssen zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem festgesetzten Termin vorliegen und zusammen bekannt gegeben werden. Andere Anträge müssen spätestens zehn Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und sind in der Versammlung vorzustellen.

    Eine Außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand nach dem vorhergehenden Ablauf einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn eine Außerordentliche Jahreshauptversammlung von 20 Prozent der zu diesem Zeitpunkt Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt wird.

    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt eine Abstimmung als abgelehnt. Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung kann vor Beginn der Abstimmung beantragt werden und muss eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten.

    Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dem mindestens folgende Anlagen beigefügt werden müssen.

    1. die Einladung mit Tagesordnung
    2. die Anwesenheitslisten
    3. der Kassenbericht und Jahresabschluss
    4. der Prüfbericht der Kassenprüfer
    5. die eingegangenen Anträge

    6. und weiterhin mindestens folgende Angaben enthalten oder als Anlagen beigefügt werden

    7. die Anzahl der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
    8. der Bericht des Vorstandes
    9. die Berichte der Spartenleiter
    10. der Bericht des Kassenwartes
    11. der Verlauf von Wahlen
    12. die Abstimmungsergebnisse sämtlicher Beschlüsse und Anträge
    13. der Haushaltsvoranschlag für das Folgejahr.

    Das Protokoll mit einer Aufstellung der Anlagen muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben werden

  19. Aufgaben

  20. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegen-heiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

    Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

    1. Wahl der Vorstandsmitglieder / erweiterter Vorstand
    2. Bestätigung der Fachausschussmitglieder
    3. Wahl der Ehrenratsmitglieder
    4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
    5. Beschluss der Beitragsordnung
    6. Entlastung des Vorstands bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
    7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
    8. Beschluss über Anträge
  21. Tagesordnung

  22. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung enthält mindestens folgende Punkte:

    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
    2. Feststellung der Stimmberechtigten Mitglieder
    3. Festlegung der Tagesordnung
    4. Rechenschaftsbericht des Vorstands/Kassenwart
    5. Bericht der Rechnungsprüfer
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    7. Wahlen
    8. Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr
    9. Anträge
    10. Verschiedenes
  23. Kassenprüfer

  24. Von der Jahreshauptversammlung ist in jedem Jahr ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kandidaten dürfen kein gewähltes Amt im Verein bekleiden.

    Die Kassenprüfer können jederzeit und ohne Begründung beim Vorstand beantragen, die Kasse gemeinsam stichprobenartig zu prüfen. Die Kassenprüfer müssen zusammen mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung mit einer Kontrolle der Kassenführung, den Belegen und Rechnungen und deren Übereinstimmung mit den Buchungen sowie dem Kassen- und Kontenbestand vorzunehmen und auf die Satzungsgemäße Verwendung der Mittel achten. Soweit diese Kassenprüfung noch vor dem endgültigen Jahresabschluss stattfindet, ist eine weitere Kassenprüfung nach Fertigstellung des Jahresabschlusses und vor der Jahreshauptversammlung erforderlich.

    Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Danach ist eine Unterbrechung von vier Jahren bis zu einer erneuten Amtszeit erforderlich.

  25. Datenschutz

    1. Es gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
    2. Der Verein verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere der Zweckbindung, Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Transparenz sowie der Erforderlichkeit zu beachten und stets nach diesen Prinzipien zu handeln. Der Verein informiert seine Mitglieder entsprechend der geltenden Datenschutzgesetze und trifft geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes.
    3. Eine Datenschutzerklärung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein.
  26. Satzungsänderungen

    1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  27. Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig und bedarf einer Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten.
  28. Verbleib der Vermögenswerte des Vereins

  29. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit sollen die nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel an den Tennis Club Ashausen und die SG Scharmbeck-Pattensen-Ashausen übertragen werden, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben.

    Sollte aus rechtlichen Gründen eine Übertragung der Vermögenswerte an einen oder mehrere der genannten Empfänger nicht möglich sein oder sollte einer oder mehrere der oben genannten Empfänger die Übertragung in Gänze oder in Teilen ablehnen, so sollen die Vermögenswerte an die Gemeinde Stelle übertragen werden. Die Gemeinde Stelle soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke verwenden.